Allgemeine Lieferbedingungen
FRISTAM Pumpen Schaumburg GmbH 2022
I. Allgemeines
- Allen Lieferungen und Leistungen durch die FRISTAM Pumpen Schaumburg GmbH als Lieferer liegen diese Allgemeinen Lieferbedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen oder Leistungen gegenüber dem Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen basieren auf den VDMA Lieferbedingungen 2022, enthalten aber Änderungen.
- Abweichende entgegenstehende oder ergänzende Einkaufsbedingungen oder sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Lieferer ihrer Geltung im Einzelfall nicht widerspricht und/oder eine Lieferung vorbehaltlos ausführt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
- Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
- Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Preis und Zahlung
- Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben, hinzu.
- Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug á Konto des Lieferers zu leisten, und zwar:
1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.
- Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder im Gegenseitigkeitsverhältnis mit der Vergütungsforderung des Lieferers stehen.
- Der Lieferer ist berechtigt, seine noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen gegenüber dem Besteller aufgrund aller noch ausstehenden und fälligen Zahlungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Besteller zurückzuhalten, d.h. sowohl bei konnexen Zahlungsforderungen aus dem Vertragsverhältnis als auch bei inkonnexen Zahlungsforderungen aus anderen mit dem Besteller geschlossenen Verträgen.
- Der Lieferer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Lieferers durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt)gefährdet wird.
- Das Recht des Bestellers, mit Gegenansprüchen aus dem Vertrag und/oder anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder im Gegenseitigkeitsverhältnis mit der Vergütungsforderung des Lieferers stehen.
III. Lieferzeit, Lieferverzögerung
- Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Vom Lieferer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen oder Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt und vereinbart ist. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
- Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
- Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu Ablauf der Lieferzeit das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
- Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
- Der Lieferer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. ohne Anspruch auf Vollständigkeit Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Dritte) verursacht worden sind, die der Lieferer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Lieferer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer sind, ist der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Soweit der Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferer vom Vertrag zurücktreten.
- Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der verbleibenden und möglichen Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VII.2. und 3. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für die Umstände, auf denen die Unmöglichkeit oder das Unvermögen beruhen, allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
- Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2. und 3. dieser Bedingungen.
IV. Lieferung, Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme
- Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort ist. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
- Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
V. Eigentumsvorbehalt
- Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen – auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen – aus dem Liefervertrag vor.
- Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
- Bis zum Eingang aller Zahlungen darf der Besteller – mit Ausnahme von Abschnitt V. 7 – den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
- Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
- Der Lieferer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen, wenn der Besteller zahlungsunfähig wird, er seinen Geschäftsbetrieb einstellt und/oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Besteller gestellt worden ist.
- Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der Besteller tritt jedoch dem Lieferer bereits im Vorwege alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritten erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt, solange er sich vertragstreu verhält und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller dem Lieferer gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen, insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25 % übersteigt.
Bei Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen auch zusammen mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der Sache im Verhältnis seines Rechnungswertes am Wert der neuen Sache zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
VI. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII. – wie folgt:
Sachmängel
Soweit die Parteien eine Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart haben, kommen insoweit objektive Anforderungen an die Kaufsache nicht zur Anwendung.
- Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
- Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
- Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
- Der Lieferer trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. Er ersetzt bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Besteller geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Lieferer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstattet der Lieferer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Anderenfalls kann der Lieferer vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.
- Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
- Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2. und 3. dieser Bedingungen.
- Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
- Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
- Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung des Lieferers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
Rechtsmängel
- Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
- Die in Abschnitt VI. 10 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII. 2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
- der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 10 ermöglicht,
- dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
VII. Haftung des Lieferers, Haftungsbegrenzung und -ausschluss
- Wenn der Liefergegenstand infolge vom Lieferer schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI. und VII.2 und 3.
- Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, oder der Freiheit,
- bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
- im Rahmen einer Garantiezusage,
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (also solcher Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Vertragswesentliche Pflichten sind ohne Anspruch auf Vollständigkeit zumindest die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstandes (sofern die Installation vereinbart wurde), dessen Freiheit von Rechtsmängeln, sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
- Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Lieferers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auch im Falle einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auf einen Betrag von EUR 1.000.000,00 (in Worten: eine Million Euro) je Schadensfall und einer gleichzeitigen Höchsthaftung von 10 Millionen Euro für sämtliche durch den Besteller erlittenen Schäden im Kalenderjahr (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung des Lieferers) beschränkt. Diese Einschränkung gilt nicht für die Haftung des Lieferers im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferers.
VIII. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gem. § 445b Abs. 1 BGB. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt; sie endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Verkäufer abgeliefert hat. Diese Regelungen zur Verjährung von Rückgriffsansprüchen und zur Ablaufhemmung gelten nicht, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2 a – d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
IX. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
- Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeit das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
XI. Vorrang der deutschen Version
Bei Zweifeln über die Auslegung, im Falle eines Widerspruchs oder bei etwaigen Unklarheiten zwischen der englischen und der deutschen Fassung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen soll die deutsche Fassung maßgebend sein.